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Ortsgemeinde Bannberscheid

Auswirkungen des neuen Landeswassergesetzes auf die Bürger sowie Anlieger des Aubachs

Warum erfolgten diese Änderungen, die auch unmittelbaren Einfluss auf viele Bürger und insbesondere Gewässeranlieger haben?

  • Konsequenzen aus der Ahrtal-Katastrophe 2021.
  • Zunehmende Extremwetterereignisse (Hochwasser, Starkregen, Dürre).
  • Umsetzung europäischer Vorgaben (Wasserrahmenrichtlinie).
  • Entlastung der Behörden und schnellere Verfahren.

 

Nachfolgend eine kompakte Übersicht der wesentlichen Änderungen:

Hochwasser- und Überschwemmungsschutz

Überschwemmungsgebiete werden nunmehr automatisch auf Basis der Hochwassergefahrenkarten festgelegt. Das bisherige zeitaufwändige Verfahren entfällt damit und die Kommunen erhalten sofortige Planungssicherheit.

Der Hochwasserschutz wird durch die Gesetzesänderung gestärkt. Dies erfolgt insbesondere durch den Schutz von Gewässerrandstreifen zur Eindämmung der Ablagerung von abschwemmbaren Gegenständen und Materialien in Gewässernähe und der Schaffung von Flächen zum natürlichen Treibgutrückhalt. Dies wird nun mit einem gesetzlich verbindlichen Randstreifen umgesetzt, was bedeutet, dass in einem Abstand von 5 Metern zu Gewässern grundsätzlich keine Baugenehmigungen erteilt werden und keine baulichen Anlagen (Zäune etc.) errichtet werden dürfen. Für rechtmäßig bestehende Gebäude und bauliche Anlagen gilt Bestandsschutz.

Auf diesen Flächen darf zusätzlich auch nichts gelagert werden (Brennholz, Kompost, Heuballen etc.), auch nicht vorübergehend.

Dies dient dem Schutz vor Verklausungen, die im Ahrtal zu erheblichen zusätzlichen Schäden geführt hatten.

Wo genau beginnt der 5‑m‑Randstreifen?

1. Gewässer ohne ausgeprägte Böschung

Startpunkt: Linie des Mittelwasserstandes → Das ist die mittlere Wasserlinie, die sich aus langjährigen Beobachtungen ergibt.

2. Gewässer mit klar erkennbarer Böschungsoberkante (wie z.B. beim Aubach)

Startpunkt: Böschungsoberkante → Also die obere Kante der Böschung, wo das Gelände in die Ebene übergeht.

Diese Definition stammt aus § 38 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), der auch für Rheinland‑Pfalz gilt.

 

Starkregen- und Sturzflutvorsorge


Einführung verpflichtender Sturzflutgefahrenkarten.

Bauvorhaben müssen künftig Starkregenrisiken im Lageplan ausweisen (ab 1.11.2025). Die Hochwasser- und Sturzflutgefährdung des betreffenden Grundstücks und der herzustellenden baulichen Anlagen kann über amtliche Auskunftssysteme ermittelt werden, z.B. über
https://wasserportal.rlp-umwelt.de/geoexplorer oder
https://wasserportal.rlp-umwelt.de/auskunftssysteme/sturzflutgefahrenkarten

 

Niederschlagswasser & Entwässerung

  • Erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser bis 800 m² abflusswirksamer Fläche (vorher 500 m²). → Entlastet Bürger und Kommunen, fördert dezentrale Regenwasserbewirtschaftung.
  • Gilt nur für schadlose Einleitungen (z. B. Dachflächen ohne Kupfer/Zink/Blei).



Wasserknappheit & Versorgungssicherheit

  • Wasserversorger müssen transparenter über die Versorgungslage informieren (z. B. Wasserampeln).
  • Behörden können bei Knappheit Nutzungsbeschränkungen anordnen (z. B. Poolbefüllverbote). → Reaktion auf zunehmende Trockenperioden.

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