Des Weiteren weise ich darauf hin, dass gemäß „§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften“ der Friedhofssatzung Bannberscheid bei Urnenrasengräbern, Erdrasengräbern und auch bei den Urnengrabfeldern unter einem Baum Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. nur in der Zeit vom 30.10. – 15.04. eines jeden Jahres zulässig sind. Diese Regelung ist dadurch begründet, dass während der Vegetationsperiode ein Mähen der Rasenflächen ungehindert erfolgen muss.
Ich bitte daher alle Angehörigen rechtzeitig vor dem 15.04. alle auf den Grabplatten der o. g. Grabfelder befindlichen Gegenstände zu entfernen, da diese ansonsten von der Ortsgemeinde als Friedhofsträger entfernt werden müssen.
Georg Holl, Ortsbürgermeister

