Räum- und Streupflicht
Hinweise zum Winterdienst in der Verbandsgemeinde Wirges
Für die Stadt Wirges sowie alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wirges wurden ein Räum- und Streuplan sowie entsprechende Einsatzpläne erstellt.
Da es bei Schnee oder Glatteis nicht möglich ist, sämtliche Fahrbahnen gleichzeitig zu räumen und zu streuen, erfolgt die Räumung in der Reihenfolge der Verkehrsbedeutung. Die Straßen sind hierzu in drei Dringlichkeitsstufen (I, II und III) eingeteilt.
Die Gemeindearbeiter*innen bzw. die beauftragten Unternehmen sind verpflichtet, sich an diesen Räum- und Streuplan zu halten.
Was bedeutet das für Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer?
Bei starkem Schneefall oder ausgeprägter Glätte kann es vorkommen, dass Ihre Straße erst im Laufe des Nachmittags geräumt wird. Zunächst müssen die Straßen der Dringlichkeitsstufe I dauerhaft befahr- und begehbar gehalten werden.
Bevor Straßen der Dringlichkeitsstufe II oder III bearbeitet werden, ist zu prüfen, ob bei Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen erforderlich ist – insbesondere auf verkehrswichtigen Strecken (z. B. Hauptstraßen, Schul-, Kindergarten- oder Buslinien) sowie an Gefahrenstellen wie Gefällstrecken oder Kreuzungen und an stark frequentierten Fußwegebereichen (z. B. Bushaltestellen).
Ihre Pflichten im Winterdienst
Die Pflichten zur Schnee- und Glättebeseitigung ergeben sich aus der jeweiligen Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde.
Der Winterdienst wurde per Satzung auf die Eigentümer*innen bzw. Besitzer*innen der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinden finden sie hier: Straßenreinigungssatzungen
Was ist konkret zu tun?
Bei Schneefall sind Gehwege unverzüglich zu räumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Aufhacken zu entfernen. Der Schnee darf nur so gelagert werden, dass weder der Fuß- noch der Fahrzeugverkehr beeinträchtigt wird und der Abfluss von Oberflächenwasser gewährleistet bleibt.
Zeiten für die Räumung:
Werktags: Schnee oder Glätte, die nach 20.00 Uhr entstehen, sind bis spätestens 7.00 Uhr zu beseitigen.
Sonn- und Feiertags: bis 9.00 Uhr des folgenden Tages.
Bei Tauwetter müssen Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freigehalten werden.
Achtung: Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentliche Gehwege oder Fahrbahnen geschoben werden.
Streupflicht bei Glätte
Die Streupflicht umfasst die Gehwege entlang des Grundstücks. Gibt es keinen ausgewiesenen Gehweg, gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Asche oder Sägemehl zu streuen.
Salz darf auf Gehwegen nur sparsam und nur zur Beseitigung festgefahrener Eis- oder Schneerückstände eingesetzt werden. Diese Rückstände sind nach dem Auftauen unverzüglich zu entfernen.
Die Gehwege müssen so gestreut werden, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche entsteht.
Überwege und Gehflächen sind aufeinander abzustimmen. Wer später streut, hat sich in Richtung und Breite an bereits geräumte Nachbarflächen anzupassen.
Wichtig: Gehwege sind bei Bedarf mehrmals täglich zu streuen – insbesondere während der allgemeinen Verkehrszeiten zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr muss Rutschgefahr vermieden werden.