Bürgerservice

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der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges

Öffentliche Bekanntmachung

I.
Am Sonntag, den 08.10.2023, findet die Wahl der / des Stadtbürgermeisterin / Stadtbürgermeisters der Stadt Wirges statt.


II.

Für politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber besteht aufgrund des Artikels 21 Absatz 1 des Grundgesetz sowie der §§ 1 und 5 des Parteiengesetz das Recht auf Wahlwerbung (Plakatierung) in Wahlkämpfen vor den öffentlichen Wahlen. Bei dieser Wahlwerbung handelt es sich um eine Sondernutzung nach § 41 des Landesstraßengesetzes, wenn diese im Zuge von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Die zuständige Ordnungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. In der Wahlkampfschlussphase (ca. 6 Wochen vor der Wahl) soll es den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern gestattet werden Wahlwerbung aufzustellen. Die Wahlwerbung kann somit frühestens ab dem
27.08.2023 aufgestellt werden.

Sofern die Wahlwerbung nicht im Zuge öffentlicher Straßen, Wege oder Plätze angebracht bzw. aufgestellt werden soll, ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Eine beabsichtigte Aufstellung der Wahlwerbung bedarf hingegen der Erlaubnis durch den Grundstückseigentümer.


III.
Gemäß § 2 Absatz 1 der am 15.02.2009 in Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wirges, ist es verboten Plakate und sonstige Werbeträger ohne vorherige Genehmigung der Ordnungsbehörde anzubringen. Dieses Verbot gilt nicht für Plakate und sonstige Werbeträger politischer Parteien oder Wählergruppen im
unmittelbaren Wahlkampf und ist somit erlaubt. Eine gesonderte Genehmigung ist bei der Ordnungsbehörde daher für eine Wahlwerbungsplakatierung ab dem 27.08.2023 nicht einzuholen.

IV.
Bei der Aufstellung von Wahlwerbung ist zwingend auf die folgenden Grundsätze zu achten:

  1.  An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden.
  2.  Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen.
  3. Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdecktoder die notwendigen Sichtfelder, z. B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten,Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.
  4. Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP) generell nicht dazu geeignet sind als Standorte für  Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, sollten diese dort grundsätzlich nicht angebracht oder aufgestellt werden.
  5. Die Wahlwerbung ist unmittelbar nach der Wahl zu entfernen.

Sofern gegen diese Grundsätze verstoßen wird, erfolgt eine Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Wahlwerbung. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder wenn Gefahr im Verzug besteht, kann die Wahlwerbung entfernt werden



Wirges, den 22.08.2023

Alexandra Marzi
Bürgermeisterin

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