Wir möchten deshalb an dieser Stelle noch einmal auf die entsprechenden Pflichten der Grundstückseigentümer hinweisen, da es in den letzten Jahren häufiger zu Hinweisen aus den Ortsgemeinden gekommen ist, dass der Schnee auf die Fahrbahn geschaufelt wird oder gar vielleicht keine Schneeräumung, von den Grundstückseigentümern, durchgeführt wird.
Denn die Verkehrs- und vor allem die Fußgängersicherheit sind nur dann gewährleistet, wenn alle Anlieger den notwendigen Winterdienst vor ihren Grundstücken ausführen.
Nach der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt/Ortsgemeinde sind alle Anlieger verpflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahrzunehmen; wenn dieser nicht vorhanden ist, ist als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang des Grundstücks zu räumen und zu streuen.
Die Pflicht zum Räumen und Streuen besteht von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind jedoch zum Schutz des Fußgängerverkehrs werktags bis morgens 7.00 Uhr zu beseitigen (an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr) und muss bei Bedarf mehrmals am Tag wiederholt werden.
Zum Streuen sollte möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granulate, Asche oder Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteis kann Salz in möglichst geringen Mengen eingesetzt werden.
Geräumter Schnee ist auf dem eigenen Grundstück oder, wenn dies nicht möglich ist, am Gehwegrand abzulagern, ohne dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Fußwegen eingeschränkt und die Straßenrinne blockiert wird.
Den Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und ist deshalb auch vom Gesetzgeber untersagt.
Nähere Einzelheiten über den Winterdienst nach den jeweiligen örtlichen Satzungsregelungen sind den Straßenreinigungssatzungen zu entnehmen, die während der allgemeinen Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 304, oder im Internet unter www.wirges.de (> Ortsgemeinden > Ortsrecht) eingesehen werden können.
Die Ortsgemeinden übernehmen in Teilbereichen unterstützende Winterdienste. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen. Durch derartige kommunale Aktivitäten werden die Straßenanlieger von ihren Räumpflichten nicht befreit.
Wir bitten Sie, Ihre Fahrzeuge im eigenen Interesse möglichst nicht auf den Straßen zu parken. Sollte dies nicht vermieden werden können, parken Sie die Fahrzeuge bitte nur auf einer Straßenseite, oder zumindest so weit auseinander, dass die Räum- und Streufahrzeuge die Straßen noch ohne größere Schwierigkeiten passieren können.
Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass der Verstoß gegen die erwähnten Satzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbußen geahndet werden.
Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Wirges
Fachbereich 4 Verbandsgemeindewerke, Straßen, Tiefbau und Gewässer