Durch die Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LlmSchG) wurden die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen zusammengefasst. Der Betrieb dieser Maschinen ist jetzt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.
Das Betriebsverbot in der Mittagszeit gilt nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (z.B. gemeindlicher Bauhof) oder gewerblich genutzt werden.
Die Benutzung von Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegt einer Sonderregelung, die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben ist.
Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit (13 bis 15 Uhr) sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.
Das Betriebsverbot gilt an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.