Die Benutzung von Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsauger unterliegt einer Sonderregelung, die durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben ist.
Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit (13 bis 15 Uhr) sowie von 17 bis 09 Uhr weder privat noch gewerblich betrieben werden.
Das Betriebsverbot gilt an Sonn- und Feiertagen ganztägig.