Es ist vielerorts noch immer gängige Praxis, dass im heimischen Garten oder auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallende Pflanzenreste vor Ort verbrannt werden. Das führt oft zu Problemen und löst Einsätze von Feuerwehr und Polizei aus. Dabei ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in den allermeisten Fällen unzulässig.
Zu den Grün- und Gartenabfällen gehören z.B. Ast- und Strauchschnitt, Grasschnitt, Laub, Pflanzen, etc.
Das Verbrennen innerhalb geschlossener Ortschaften (auch auf Privatgrundstücken) ist verboten. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist es nur dann zulässig, wenn keine Verwertungsmöglichkeiten bestehen. Derartige Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten sind im Westerwaldkreis zu genüge gegeben. So sammelt der Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb (WAB) zweimal im Jahr Grünschnitt ein. Weiterhin kann eine Entsorgung über die Biotonne erfolgen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit ganzjährig Ast- und Grünschnitt bei der Deponie anzuliefern, wozu der WAB jährlich einen Gutschein für die Anlieferung von 250 kg der Gebührenrechnung beilegt.
In Ausnahmefällen kann ein derartiges Verbrennen nur dann zulässig sein, wenn die jeweiligen Pflanzen von Krankheiten befallen sind und ein Transport des Materials zur Entsorgung zu einer Verbreitung des Krankheitserregers führen würde.
Dann ist der Sachverhalt vom Abfallerzeuger vorher der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung darzulegen.
Unter Umständen muss der Pflanzenschutzdienst des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) in Montabaur zur Beurteilung herangezogen werden.
Widerrechtliche Verbrennungsvorgänge stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden
Bei Fragen können Sie gerne die untere Abfallbehörde bei der Kreisverwaltung in Montabaur wie folgt erreichen.
Herr Marco Metternich, Tel.: 02602 / 124-568 oder Herr Stefan Eckelt, Tel.: 02602 / 124-372