Immer mehr Menschen nutzen Drohnen, ob für Landschaftsaufnahmen, zur Inspektion von Dächern oder einfach zum Spaß. Doch Vorsicht: Wer eine Drohne fliegt, übernimmt Verantwortung. Denn für den Einsatz gelten klare Regeln – europaweit, bundesweit und auch in unserer Verbandsgemeinde.
Folgendes gilt zu beachten:
- Wer eine Drohne aufsteigen lassen möchte, muss diese vor dem ersten Start beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie ein Drohnen-Kennzeichen (E-ID) für Ihre Drohne, welches gut sichtbar an der Außenseite der Drohne angebracht werden muss. Ausnahme: Ihre Drohne wiegt unter 250 Gramm und ist nicht mit einem Sensor zum Erfassen personengebundener Daten, wie einer Kamera, ausgestattet. Hier entfällt die Registrierungspflicht.
- In der EU-Drohnenverordnung sind zwei Drohnenführerscheine definiert: Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 (sog. kleine Drohnenführerschein) und das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2. Welchen Drohnenführerschein Sie zum Fliegen Ihrer Drohne benötigen, hängt von der Drohnenklasse und dem Einsatzbereich ab. Der Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend. Drohnen bis 250 Gramm dürfen in der Regel ohne besonderen Schein geflogen werden. Detaillierte Informationen stellt das Luftfahrt-Bundesamt unter www.lba.de zur Verfügung.
- Geflogen werden darf nur auf Sichtweite – also so, dass die Drohne ohne Hilfsmittel wie Fernglas zu sehen ist. Maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund.
- Für das Fliegen von Drohnen gilt ein Mindestalter von 16 Jahren (Ausnahmen mit Aufsicht möglich).
- Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht, ohne sie darf keine Drohne gestartet werden.
- Hier gilt Flugverbot:
- Über Menschenansammlungen, Einsatzorten von Polizei oder Rettungskräften.
- In der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen (mindestens 1,0 bzw. 1,5 km Abstand).
- Über Naturschutzgebieten, Krankenhäusern, Gefängnissen, Industrieanlagen, Bahnanlagen oder militärischen Einrichtungen.
- Ohne Genehmigung über Grundstücke anderer Personen, wenn dabei Aufnahmen entstehen oder die Privatsphäre verletzt wird. Demnach dürfen Wohngrundstücke nur überflogen werden, wenn
a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind.
Weitere Bestimmungen im Detail sind der Luftverkehrs-Ordnung § 21 h LuftVO zu entnehmen. Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015
Verstöße und Bußgelder:
- Bei einem Verstoß handelt es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zuständig ist der Landesbetrieb Mobilität, 55483 Hahn Flughafen.
- Wer mit der Drohne Menschen filmt oder fotografiert, ohne deren Einwilligung, verstößt gegen das Datenschutzrecht – das kann ebenfalls teuer werden.
- Bei schweren Verstößen, z. B. gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr, droht sogar eine Freiheitsstrafe.