Die privat ausgebrachten Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen stellen nämlich tatsächlich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar und sind – trotz möglicher anderslautender Werbeversprechen der Anbieter – weder behördlich zugelassen noch genehmigungsfähig. So wird durch die Rampen in der Regel der Regenwasserabfluss entlang des Randsteins behindert, was zu Verschmutzungen, Wasseransammlungen und Aquaplaning führen kann. Im Winterdienst können Räumfahrzeuge mit den Rampen kollidieren und sie beispielsweise auf die Fahrbahn schieben. Aber auch während der anderen Jahreszeiten können die Rampen – vor allem im Dunkeln – auch zu Stolperfallen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen werden. Personen- und Sachschäden könnten die Folge sein.
Kommt es zum Unfall wird in der Regel geprüft, ob es sich bei dem Ablegen/Anbringen der Rampe um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt – was strafbewährt ist. Die Installation solcher Bordsteinrampen im öffentlichen Verkehrsraum ist nach § 32 Straßenverkehrsordnung generell nicht zulässig und stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 Landesstraßengesetz), die mit einem Bußgeld mit bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Wir bitten die betroffenen Straßenanlieger, die Bordsteinrampen zeitnah zu entfernen.
Ein Tipp für besondere Erfordernisse: Sollte im Einzelfall der vorhandene Bordstein zu hoch für ein normales Überfahren sein, kann dieser auf Kosten des Grundstückeigentümers abgesenkt werden. Ein entsprechender Antrag kann beim Tiefbauamt gestellt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Wirges
-Ordnungsbehörde-