Aus gegebenem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass in Abhängigkeit der neben einem parkenden Fahrzeug verbleibenden Restbreite, das Parken in solch schmalen Straßen nach der STVO und der einschlägigen Restbreite untersagt ist. Die neben dem parkenden Fahrzeug verbleibende Restbreite muss der maximal zulässigen Breite eines Fahrzeugs (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,50 m, in der Summe damit 3,05 m betragen.
Damit würde bei einer Gesamtbreite von 5 m und weniger die Restbreite für ein parkendes Fahrzeug (mit Seitenspiegeln) 1,95 m und weniger betragen. Dies wäre nur mit Kleinfahrzeugen machbar.
Auch sollte ein Befahren mit Sonderfahrzeugen (Traktoren mit Anbaugeräten, Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr, Winterdienst) ohne Probleme möglich sein.
Das Parken auf Wirtschaftswegen ist grundsätzlich nicht erlaubt da sonst die Erreichbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke für die Bewirtschaftung aber auch im Brandfall für die Feuerwehr nicht mehr gewährleistet ist.
Ich bitte daher alle Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme um Beachtung.
Georg Holl, Ortsbürgermeister