Landespflegegeld

  • Leistungsbeschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz.

    Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.

    Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.

    Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.

  • Voraussetzungen

    Es sind nur die Personen anspruchsberechtigt,

    • die schwerbehindert sind,
    • die das erste Lebensjahr vollendet haben,
    • deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Rheinland-Pfalz befindet.

    Anspruchsberechtigt sind auch Personen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union.

    Aufgrund dieser Regelung können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Wohnsitz muss dann nicht in Rheinland-Pfalz sein, sondern kann auch im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegen. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Ärztliche Bescheinigungen, Bescheide der Pflegekasse über Pflegeleistungen und gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises können beigefügt werden und erleichtern die Antragsbearbeitung. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    In der Regel halten die Kreis- und Stadtverwaltungen Antragsformulare vor. 

  • Was sollte ich noch wissen?

    Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben außer Betracht.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Wirges

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises.

Sie können Ihren Antrag auch bei der Verbandsgemeinde Wirges abgeben; es erfolgt eine Weiterleitung an die Kreisverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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